Meldung nach Hinweisgeberschutzgesetz
Warum richtet die KMS und KVHS PM GmbH eine Meldestelle ein?
Die KMS und KVHS PM GmbH ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet, eine interne Meldestelle nach Maßgabe der §§ 12-18 HinSchG einzurichten und vorzuhalten.
Diese soll bei der KMS und KVHS PM GmbH Aufgaben der internen Meldestellen wahrnehmen und durchführen. Die Aufgaben der internen Meldestelle sind gesetzlich in § 13 HinSchG geregelt.
So funktioniert die Meldung:
Gemäß § 17 (1) HinSchG versendet die interne Meldestelle spätestens sieben Tage nach der Meldung eine Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person.
Innerhalb von drei Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung. Dies ist in § 17 (2) HinSchG geregelt. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Die Rückmeldung darf jedoch nur erfolgen, sofern hierdurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt wurden, nicht beeinträchtigt werden.
Wie können Meldungen eingereicht werden?
E-Mail:
hinweisgeber@kms-kvhs-pm.de
Telefon:
033203/80 37 46
Post:
Kreismusikschule und Kreisvolkshochschule Potsdam-Mittelmark GmbH
Meldestellenbeauftragte –persönlich/vertraulich–
Am Weinberg 18
14532 Kleinmachnow
Externe Meldewege:
>>> Bundesamt für Justiz
>>> Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
>>> Bundeskartellamt
Rechtsgrundlage:
>>> www.gesetze-im-internet.de/hinschg/