Schulordnung

gültig ab 01.01.2014


1. Aufgabe der Musikschule

  • 1.1 Die Musikschule hat die Aufgabe, die musikalischen Interessen und Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu erschließen und zu fördern.
  • 1.2 Sie ergänzt den Musikunterricht der allgemeinbildenden Schulen, bildet den Nachwuchs für das Laienmusizieren heran und bemüht sich um die Förderung musikalischer Begabungen bis hin zur studienvorbereitenden Ausbildung.
  • 1.3 Neben der Einzel- und Gruppenunterweisung in Vokal- und Instrumentalfächern sieht die Musikschule ihre Aufgabe in der Erziehung zum Ensemblemusizieren, wie z.B. Chor, Orchester- und Kammermusikgruppen, auch in Zusammenarbeit mit Kulturträgern der Städte und Gemeinden des Kreises.


2. Aufbau der Musikschule

  • 2.1 Die Ausbildung an der Musikschule gliedert sich in folgende Stufen:

    • I Elementarstufe
      a) Kursus Musikgarten für Kinder ab 18 Monaten, Dauer des Kurses 1 Jahr
      b) Kursus musikalische Früherziehung für 4-6jährige Kinder, Dauer des Kurses 2 Jahre
      c) Kursus musikalische Grundausbildung für Kinder ab ca. 7 Jahren, Dauer des Kurses mindestens 1 Jahr
    • II Unterstufe
      Die Unterstufenausbildung beginnt mit dem Gruppen- und Einzelinstrumental-(vokal) Unterricht, in einzelnen Regionen werden Ensemble und Ergänzungsfächer angeboten. Dauer der Ausbildung ca. 4 Jahre
    • III Mittelstufe
      In der Mittelstufenausbildung werden Gruppen- und Einzelinstrumental-(vokal) Unterricht fortgesetzt, ergänzt durch Ensemblefächer wie Nachwuchsorchester, Vokalgruppen, Kammermusik, Musiklehre usw.
    • IV Oberstufe
      Die Oberstufe ist in ihrem besonderen künstlerischen und technischen Anspruch für diejenigen Teilnehmer gedacht, die ausreichende Begabung, Reife und Interesse mitbringen und dadurch eine Leistung erreichen, die sowohl zum qualifizierten Laienmusizieren befähigt als auch ein Berufsstudium ermöglicht. Diese Ausbildungsstufe wird ergänzt durch Kammermusik, Orchester und Musiklehre.
    • V Studienvorbereitende Ausbildung/Förderklasse
      Für Teilnehmer mit besonderer Begabung und Leistung und der Zielvorstellung eines Berufsstudiums bietet die Musikschule eine spezielle „Studienvorbereitende Ausbildung“ (SVA) an. Auf Vorschlag der Fachgruppen werden Teilnehmer der Mittel- und Oberstufenausbildung durch die Leiterin der Musikschule in diese Abteilung aufgenommen. Diese SVA dient der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe. Für Schüler, die altersmäßig noch nicht zur SVA gehören, existiert eine Förderklasse. Diese Schüler erhalten auf Antrag nach Beurteilung der Fachkollegen und der Musikschulleitung kostenlos zusätzlichen Unterricht. Mindestens einmal jährlich stellen sich diese Schüler zu gesonderten Vorspielen vor. Aufgrund der zusätzlichen öffentlichen finanziellen Förderung von Förderklasse und SVA wird in der Öffentlichkeitsarbeit (Auftritte) auch eine besondere Erwartung an diese Schüler gestellt.


3. Leitungsteam

  • Die Leiterin der Musikschule, ihre Stellvertreterin, die Regionalleiter/innen und die Fachbereichsleiter/innen bilden das Leitungsteam. In ihm werden alle grundsätzlichen pädagogischen und organisatorischen Fragen der Musikschule beraten.


4. Teilnehmer, Schuljahr, Unterricht

  • 4.1 An der Musikschule werden grundsätzlich Kinder, Jugendliche und Erwachsene aus dem Kreis Potsdam-Mittelmark unterrichtet. Für Ausnahmen gelten Sonderregelungen der Entgeltordnung.
  • 4.2 Das Schuljahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsregelung des Landes Brandenburg.
  • 4.3 In der Regel findet wöchentlich einmal Unterricht statt. Es kommen die in der Entgeltordnung formulierten Unterrichtsformen und -zeiten zur Anwendung, ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform kann seitens des Teilnehmers nicht erhoben werden.
  • 4.4 Die Musikschule strebt eine intensive musikalische Ausbildung an. Daher werden die Schüler zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, an den dargebotenen Ensemble- und Ergänzungsfächern, sowie -veranstaltungen (Proben, Vorspiele, Aufführungen, Konzerte) aufgefordert. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Die Einteilung zu den Ensemble- und Ergänzungsfächern nimmt der Hauptfachlehrer unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Schülers vor.
  • 4.5 Zur Gewährleistung der wohnortnahen Beschulung werden folgende Regionalstellen angeboten:
    - Bad Belzig - Ziesar
    - Kleinmachnow - Teltow - Stahnsdorf
    - Werder - Beelitz
  • 4.6 Nach Möglichkeit werden die Wünsche nach Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.


5. Zulassungs- und Abgangs­bestimmungen

  • 5.1 An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind im Sekretariat einzureichen. Anmeldungen sind jederzeit möglich, werden aber erst nach Vertragsabschluss mit der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • 5.2 Sollte die Zahl der Bewerber für ein bestimmtes Unterrichtsfach die vorhandenen Kapazitäten überschreiten, kann die Musikschule aus fachlicher Sicht eine Auswahl vornehmen.
  • 5.3 Mit Aufnahme an die Musikschule erkennen die Schüler und deren Erziehungsberechtigte diese Schulordnung an.
  • 5.4 Abmeldungen müssen zu den in der Entgeltordnung festgesetzten Terminen schriftlich eingereicht werden.


6. Leistungen

  • 6.1 Als Leistungsorientierung für alle Schüler gelten die in den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen festgelegten Kriterien.
  • 6.2 Der Unterricht in einer weiterführenden Ausbildungsstufe ist nur möglich, wenn die erreichte Vorbildung der letzten Ausbildungsstufe dem entsprechenden Lernziel angemessen ist. Sie setzt eine positive Beurteilung durch den jeweiligen Fachlehrer voraus, sowie erfolgreiche Teilnahme an Vorspielen, Prüfungen und Elternabenden.
  • 6.3 Sind im Unterricht keine Fortschritte mehr zu erzielen, kann der Schüler/die Schülerin nach Absprache mit den Fachlehrern durch die Leiterin der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Von schwerwiegenden Fällen abgesehen, wird die Entlassung jeweils zum Ende des Schulhalbjahres wirksam. Sie wird spätestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt.
  • 6.4 Vorspiele werden von jeder Lehrkraft mindestens zweimal jährlich durchgeführt. Sie dienen unter anderem der musikpädagogischen Beratung und Überprüfung des Leistungsstandes des Schülers.
  • 6.5 Die Teilnahme des Schülers an öffentlichen Musikschulkonzerten und die damit verbundene notwendige Probenarbeit sind wichtige und wesentliche Bestandteile der musikalischen Ausbildung.
  • 6.6 Am Ende der Unterstufen-, Mittelstufen- und Oberstufenausbildung erfolgen gesonderte Prüfungen, die sich am Strukturplan des VdM, den Lehrplänen und den musikschulinternen Prüfungsbedingungen orientieren. Die Schüler, die diese o.g. Prüfungen ablegen, erhalten ein Zeugnis mit Zensuren für das Hauptfach und den prüfungsrelevanten Teilprüfungen. Weiterhin enthält das Zeugnis eine Gesamteinschätzung. Außerdem wird allen Schülern, die entweder einen Kurs vollständig absolviert haben oder ein Fach beenden, welches sie mindestens ein Schuljahr belegt haben, eine Urkunde ausgestellt, aus der die Teilnahmedauer an der Musikschule für dieses Fach hervorgeht.


7. Aufsicht

  • Eine Aufsichtspflicht besteht nur während der Zeit des Unterrichts durch die entsprechende Lehrkraft.


8. Haftung

  • 8.1 Bei Unfällen, die Teilnehmern in der Schule oder bei Schulveranstaltungen zustoßen, haben Schüler und Erziehungsberechtigte nur in den Fällen Anspruch auf Schadensersatz, in denen eine Haftung durch die Musikschule gegeben ist.
  • 8.2 Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und sonstigen Musikschulveranstaltungen entstehen, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Schulleiterin oder der Lehrkräfte zurückzuführen.
  • 8.3 Für Gegenstände, die in der Musikschule oder für die Musikschule nicht benötigt werden, sowie für Fahrräder, Motorräder usw., die in den Schulanlagen abgestellt sind, haftet die Musikschule nicht. Das gleiche gilt für Geld und sonstige Wertgegenstände.


9. Inkrafttreten

  • Die Schulordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft und gleichzeitig verliert die Fassung vom 01.01.2008 ihre Gültigkeit.


U. Hoffmann-Thoben
Geschäftsführerin

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